3. Das Baugrundstück 13
nn das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
(§ 30 BauGB)
nn das Grundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils (unbeplanter Innenbereich; § 34 BauGB)
nn das Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB), das ist
immer dann der Fall, wenn die beiden ersten Möglichkeiten
nicht vorliegen
In allen Fällen ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines
Grundstückes, dass die Erschließung gesichert ist (siehe hierzu
Seite 19).
Lage im Bebauungsplangebiet
Zur Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung stellt die
Kommune Bauleitpläne auf. Der Flächennutzungsplan als „vorbereitender
Bauleitplan“ umfasst in Löhne das gesamte Stadtgebiet.
Er stellt lediglich die Grundzüge der beabsichtigten Entwicklung
dar, d.h., er zeigt, wo im Stadtgebiet welche Nutzungsarten
(Wohnen, Gewerbe, Grünflächen, Landwirtschaft, Wald usw.)
vorgesehen sind.
Der Flächennutzungsplan bietet noch keine Grundlage für ein
gesichertes Baurecht eines einzelnen Bauherrn. Auch wenn Ihr
Grundstück im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt
ist, können Sie daraus nicht unmittelbar einen Rechtsanspruch
auf eine Bebauung des Grundstücks herleiten. Man kann
den Flächennutzungsplan also als ein die Kommune bindendes
„planerisches Entwicklungsprogramm“ bezeichnen, das aber
selbst noch keine Außenwirkung entfaltet.
Anders verhält es sich beim „verbindlichen Bauleitplan“, dem
Bebauungsplan. Bebauungspläne werden bei Bedarf für kleinere
Teilbereiche des Stadtgebietes aufgestellt. Inhaltlich sind sie aus
den Zielvorstellungen des Flächennutzungsplanes zu entwickeln.
Der Bebauungsplan regelt für jedermann verbindlich die Möglichkeiten
der Nutzung von Grund und Boden. Der gesetzlich
mögliche Regelungsumfang eines Bebauungsplanes ist im § 9
BauGB festgelegt. Für die Bebauung eines Grundstücks sind vor
allem folgende Festsetzungen von Bedeutung:
nn Die Art der baulichen Nutzung, wie z. B. reines oder allgemeines
Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet oder
Sondergebiet.
Die konkreten Nutzungsmöglichkeiten der im
Bebauungsplan festgesetzten Gebietsarten sind in der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) geregelt.
nn Das Maß der baulichen Nutzung wird geregelt durch die
Grundflächenzahl (GRZ). Sie bestimmt das Verhältnis zwischen
der baulich nutzbaren Fläche zur Gesamtfläche des Baugrundstücks.
Daneben wird die Höhe der Bebauung entweder
durch die zulässige Zahl der Vollgeschosse oder durch Trauf-
und Firsthöhen geregelt. Bei der Frage, ob ein vorgesehenes
Bauvorhaben mit den festgesetzten Geschosszahlen vereinbar
ist, ist die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu
beachten. Dort ist geregelt, wann auch ein Keller- oder Dachgeschoss
als Vollgeschoss zu rechnen ist.