7. AUF GUTE NACHBARSCHAFT!
Denken Sie bei einem Bauvorhaben auch rechtzeitig an Ihre
Grundstücksnachbarn. Stellen Sie diesen das geplante Bauvorhaben
und den vorgesehenen Bauablauf vor, bevor der Bagger
anrollt. Falls Sie als Nachbar nicht rechtzeitig oder gar nicht
informiert wurden, denken Sie daran: Einen Rechtsanspruch auf
Beteiligung durch den Bauherren gibt es nicht.
Durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgt in der Regel keine Beteiligung
der Angrenzer, da diese in der Landesbauordnung für
Nordrhein-Westfalen, im Gegensatz zu anderen Bundesländern,
nicht vorgesehen ist.
Durch das öffentliche Baurecht und das zivile Nachbarrecht werden
die Angrenzer bei Bauvorhaben auf Nachbargrundstücken
in ihren Rechten geschützt. Den Umfang des Schutzanspruchs
regeln im öffentlichen Baurecht insbesondere die Bestimmungen
des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) sowie der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) während die zivilrechtlichen
40 7. Auf gute Nachbarschaft!
© Schweneker
Schutzansprüche vor allem durch die Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Nachbarrechtsgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW) geregelt sind. Die
Bauaufsichtsbehörde ist hier allein für die Einhaltung des öffentlichen
Baurechts zuständig.
Einwendungen des Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren
oder während der Bauausführung haben grundsätzlich erst einmal
keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, dass auf der Grundlage
und entsprechend der erteilten Baugenehmigung weitergebaut
werden kann.
Nachbareinwendungen sind nur im Klageverfahren beim Verwaltungsgericht
Minden zu erheben. Das frühere Widerspruchsverfahren
ist in Bausachen abgeschafft.
Im oben beschriebenen Verfahren wird allein die Einhaltung der
öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüft. Darüber hinaus
© Schweneker regelt das private Nachbarrecht die Rechtsbeziehungen der Nach-