8. Wohnen im neuen Heim 43
Einfriedung aussehen muss, bedarf sie keiner Genehmigung,
wenn sie diesen Vorschriften entspricht. Bei Eckgrundstücken ist
möglicherweise auch die Einhaltung von Sichtwinkeln an Straßeneinmündungen
gefordert. Existieren solche Vorschriften nicht,
sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,0 m genehmigungsfrei,
zu öffentlichen Verkehrsflächen allerdings nur bis zu einer
Höhe von 1,0 m. Bevor Sie einen Zaun, eine Hecke oder Mauer
errichten, sollten Sie sich über den genauen Verlauf der Grundstücksgrenze
informieren. Denken Sie bei Ihrer Einfriedung auch
an die Ortsüblichkeit, die das private Nachbarrecht verlangt, da es
ansonsten Probleme mit dem Nachbarn geben kann.
Für die Errichtung eines Gartenhäuschens ohne Aufenthaltsraum
bis zu 30 m³ Rauminhalt wird in der Regel keine Baugenehmigung
benötigt. Sie sollten bei der Aufstellung aber beachten, dass
meist ein Grenzabstand zum Nachbarn eingehalten werden muss.
Bitte prüfen Sie auch, ob nicht Festsetzungen eines Bebauungsplanes
solche Nebenanlagen ausschließen oder bestimmte Anforderungen
an Größe und Gestaltung gestellt werden.
Nachträgliche Umbauten und Änderungen innerhalb eines
Gebäudes sind in vielen Fällen nicht genehmigungspflichtig.
Die Ausführung der Arbeiten sollte allerdings einem Fachmann
übertragen werden. Bitte beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse,
dass bei unsachgemäßer Änderung tragender Bauteile die Standfestigkeit
Ihres Hauses gefährdet sein kann und zu befürchten
ist, dass Ihnen buchstäblich „die Decke auf den Kopf fällt“. Die
Genehmigungsfreiheit darf also auf keinen Fall als „Bastlerparagraph“
missverstanden werden.
Oft ist es nicht einfach, die genehmigungspflichtigen von den
nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben abzugrenzen. Es
empfiehlt sich daher im Zweifel, vor Baubeginn Auskunft bei der
Bauaufsichtsbehörde einzuholen. Um eine verlässliche Auskunft
zu erhalten, sollten Sie dabei alle für die Beurteilung des Vorhabens
notwendigen Unterlagen, vor allem Lageplan und Bauzeichnungen,
mitbringen. Wird Ihnen die Genehmigungsfreiheit des
Vorhabens bestätigt, so sollten Sie es in Ihrem eigenen Interesse
auch so ausführen, wie Sie es der Bauaufsichtsbehörde geschildert
haben.