Als Ansprechpartner zu Fragen des Denkmalschutzes und zu
Informationen über Förderungsmöglichkeiten steht Ihnen zur
Verfügung:
Stadt Löhne, Untere Denkmalbehörde
Herr Kellermeier, Tel. 05732/100-264
Baumschutz
Innerhalb unserer bebauten Umwelt stellen Bäume ein belebendes
und auflockerndes Element dar. Sie erfüllen zudem vielfältige
ökologische Funktionen. In zahlreichen Bebauungsplänen der Stadt
Löhne sind daher Festsetzungen zum Erhalt wertvollen Baum- und
Vegetationsbestandes getroffen. Daneben sind Bäume ab einer
bestimmten Größe innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile sowie im Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch
eine spezielle Ortssatzung (Baumschutzsatzung) generell geschützt.
Unter den Schutz dieser Satzung fallen alle Bäume mit einem
Stammumfang von 80 und mehr Zentimetern, gemessen in einer
Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz
unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz
maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der
Stammumfänge entscheidend. Wenn also auf einem grundsätzlich
bebaubaren Grundstück Bäume stehen, die durch den Bebauungsplan
oder/und die Baumschutzsatzung geschützt sind, ist
dies bei der Planung zu beachten. Standort, Art, Stammumfang
und Kronendurchmesser sind in den Bauvorlagen des bauaufsichtlichen
Verfahrens einzutragen. Im Regelfall sind im Bebauungsplan
festgesetzte Bäume immer zu erhalten, da dieser schon die
Bebauung und den gleichzeitigen Erhalt der Bäume vorsieht. Bei
allein durch die Baumschutzsatzung geschützten Bäumen ist in
der Planungsphase zunächst der Erhalt der Bäume anzustreben,
da Bäume oftmals eine Bereicherung und Wertsteigerung für ein
Baugrundstück darstellen (umweltverträgliches Bauen).
28 5. Bauaufsichtliche Verfahren
Sollte jedoch die baurechtlich mögliche Nutzung des in Frage
kommenden Grundstücks durch einen oder mehrere Bäume
verhindert oder stark eingeschränkt werden, kann eine Ausnahmegenehmigung
zum Fällen oder Kronenrückschnitt für diese
Bäume erteilt werden, um die Bebauung zu ermöglichen. Eine
Fällgenehmigung für eine Bebauung ist mit der Auflage zu einer
Ersatzpflanzung verbunden.
Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind mittels Antragsformular
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens an die Stadt
Löhne zu richten. Gleiches gilt auch bei Bauvoranfragen für Bauvorhaben,
bei denen geschützte Bäume betroffen sind.
Vor der Fällung der Bäume muss eine Überprüfung auf das
Vorhandensein von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten von
Vögeln, Fledermäusen oder Säugetieren durchgeführt werden.
Sind bei der Entfernung des Baumes Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten
gefährdet, so ist der § 39 Bundesnaturschutzgesetz
(Artenschutzregelung) zu beachten (siehe auch Ausführungen
zum Artenschutz).
Weitergehende Auskünfte
zur Baumschutzsatzung
sowie zum Baumschutz
bei Baumaßnahmen
erteilen:
Stadt Löhne,
Amt für Stadtentwicklung
Frau Nolte,
Tel. 05732/100-398
Frau Wind,
Tel. 05732/100-399