Sind Sie als Bauherr mit einer Nebenbestimmung nicht einverstanden,
so können Sie dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch
einlegen. Dieser wird nur Erfolg haben, wenn für die angefochtene
Nebenbestimmung keine Rechtsgrundlage vorhanden ist.
Hände weg von Schwarzarbeitern
Jeder möchte so kostengünstig wie möglich bauen. Sie werden
die Angebote verschiedener Firmen einholen, die Leistungen sowie
die Preisvorstellungen unter der Mitwirkung Ihres Architekten
kritisch überprüfen und vergleichen.
Ein Weg, der nur scheinbar Preisvorteile bietet, ist die Schwarzarbeit.
Sie sollten wissen, dass Schwarzarbeit mit einer Geldbuße bis
zu 100.000 Euro geahndet werden kann. Die unentgeltliche Hilfe
von Verwandten, Nachbarn oder Freunden ist übrigens keine
Schwarzarbeit.
Was Sie als verantwortungsbewussten Bauherrn aber noch
mehr interessieren wird: Mündliche wie schriftliche Verträge mit
Schwarzarbeitern verstoßen gegen das „Gesetz zur Bekämpfung
36 6. Der Bau kann beginnen!
der Schwarzarbeit“ und sind daher nicht rechtswirksam. Das hat
schwerwiegende Folgen für Sie als Bauherrn: Sie haben bei Baumängeln
keine Gewährleistungsansprüche gegenüber Schwarzarbeitern.
Dies wirkt sich besonders nachteilig aus, weil gerade bei
Schwarzarbeitern nicht selten eine unsachgemäße oder schlechte
Bauausführung festgestellt wird. Manchmal ergeben sich daraus
sogar erhebliche Sicherheitsmängel, so z. B. bei der Elektro- und
Gasinstallation.
Um jedes unnötige Risiko bei der Auftragsvergabe zu vermeiden,
sollten Sie sich als Bauherr in Zweifelsfällen vom Auftragnehmer
die Handwerkskarte zeigen lassen oder bei der Handwerkskammer
nach der Eintragung in die Handwerksrolle fragen.
Kurzum: Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt und macht unterm
Strich Ihr Bauvorhaben nur teurer. Darüber hinaus können auf Sie
als Bauherrn bei Unfällen erhebliche Schadensersatzansprüche
zukommen.
Aufgaben des Bauherrn
Der Bauherr muss für die Vorbereitung, Überwachung und Ausführung
eines Bauvorhabens, gleichgültig, ob es genehmigungspflichtig
oder von der Genehmigungspflicht freigestellt ist, einen
geeigneten Entwurfsverfasser, geeignete Unternehmer sowie
einen qualifizierten Bauleiter bestellen. Führt der Bauherr selbst
oder mit nachbarschaftlicher Hilfe Bauarbeiten (außer Abbrucharbeiten)
für den Eigenbedarf aus, braucht er keinen Unternehmer
zu bestellen, wenn bei den Arbeiten Fachkräfte mit der nötigen
Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken.
Wichtig: Der Bauherr darf nur geeignete Personen heranziehen.
Die erforderliche Eignung fehlt z. B., wenn der Betreffende bereits
mehrfach gegen Bauvorschriften verstoßen hat oder ihm die
Gewerbeausübung untersagt worden ist. Als weitsichtig kalkulierender
Bauherr sollten Sie vor allem daran denken, dass eine
sorgfältige Auswahl der wichtigsten Auftragnehmer sich letztlich
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