
8. WOHNEN IM NEUEN HEIM
Gartengestaltung
Sicherlich haben Sie sich bereits bei der Planung Ihres Traumhauses
Gedanken über die künftige Gestaltung des Gartens gemacht.
Eine Neuanlage kostet Geld und vor allem auch Zeit. Es zahlt sich
daher aus, wenn Sie vorhandenen Grünbestand von Anfang an in
Ihre Überlegungen einbezogen haben.
Falls Sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gebaut haben,
bedenken Sie bitte, dass dort in aller Regel verbindliche Festsetzungen
zur Bepflanzung getroffen wurden. Diese Bestimmungen
dienen einerseits einer ansprechenden und im notwendigen
Umfang einheitlichen Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes.
42 8. Wohnen im neuen Heim
Andererseits begründen sie sich auch
aus der Umsetzung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung (siehe
hierzu Erläuterungen auf Seite 29).
Betrachten Sie derartige Festsetzungen
bitte nicht als behördliche Bevormundung
bei Ihrer Gartengestaltung! Sie
sind vielmehr ein kleiner Beitrag zum
Erhalt einer vielfältigen und artenreichen
natürlichen Umwelt. Und sie
sichern ein Stück Lebensqualität – für
uns selbst und für nachfolgende Generationen!
Ob es nun vorgeschrieben ist oder nicht, Sie sollten daran denken,
dass eine Bepflanzung nicht nur natürlicher wirkt, wenn möglichst
viele heimische standortgerechte Gehölze verwendet werden. Sie
bilden vielmehr auch die Lebensgrundlage für unsere heimische
Tierwelt und sind damit aus ökologischer Sicht wertvoll. Einfache
heimische Gehölze sind zudem wesentlich kostengünstiger als
veredelte Baumschulpflanzen oder Exoten. Für diese findet sich
als optisches Highlight sicherlich noch ausreichend Platz!
Informationen zu heimischen Gehölzen erhalten Sie im
Amt für Stadtentwicklung:
Frau Nolte, Tel. 05732/100-398
Frau Wind, Tel. 05732/100-399
Flankierende Baumaßnahmen
Wenn der Umzug geschafft ist und Sie sich im neuen Haus
eingelebt haben, werden oftmals noch kleinere Baumaßnahmen
in Angriff genommen, die sich im Nachhinein als notwendig oder
zweckmäßig erweisen oder die aus finanziellen oder zeitlichen
Gründen zunächst zurückgestellt worden sind. Beispiele hierfür
sind etwa die Pflasterung der Grundstückszufahrt, die Errichtung
einer Garage oder eines Carports, Grundstückseinfriedungen,
vielleicht auch der Bau eines Gartenhauses oder Wintergartens.
Um unliebsame Überraschungen und nutzlose Investitionen von
vornherein zu vermeiden, sollte vor allem die Frage der Genehmigungspflicht
frühzeitig geprüft werden. Eine Reihe von Vorhaben
sind genehmigungsfrei. Hierzu zählen vor allem baulich unbedeutende
Anlagen, wie z. B. Pergolen, Spiel- und Sportgeräte oder
Markisen, jedoch keine Garagen, Carports oder Terrassenüberdachungen.
Auf einige besonders wichtige Einzelfälle soll kurz
eingegangen werden:
Bei der Anlage Ihrer Grundstückszufahrt beachten Sie bitte unbedingt,
dass die Oberflächenentwässerung nicht einfach in den
öffentlichen Straßenraum erfolgen darf. Auch dann nicht, wenn
die Anliegerstraße noch nicht endgültig ausgebaut ist! Sie sind
grundsätzlich verpflichtet, z. B. über Entwässerungsrinnen, eine
ordnungsgemäße Ableitung des Oberflächenwassers von Ihrem
Grundstück sicher zu stellen.
Die Errichtung einer Einfriedung Ihres Grundstückes ist vielfach
genehmigungsfrei. Sofern ein Bebauungsplan festlegt, wie die