6. Der Bau kann beginnen! 39
Für Grundstücke mit baulichem Bestand sind derzeit hingegen
keine Fristen zur Erstprüfung durch das Land NRW vorgegeben.
Eine Ausnahme gilt jedoch für gewerbliche Unternehmen mit
Abwasseranfall, das den Anhängen 2 – 57 der Abwasserverordnung
(AbwV/Bund) unterworfen ist. Nach der hierfür vorgegebenen
Fristenregelung ist der ordnungsgemäße Zustand bzw. die
ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Abwassergrundleitungen
bis Ende 2020 nachzuweisen.
Um erfolgreich zum Prüfbescheid zu gelangen, dürfte in vielen
Fällen vorweg die Sanierung des Systems notwendig sein. Doch
auch in diesem Falle führen durchaus noch Wege an Bagger und
Spitzhacke vorbei. Es gibt inzwischen ein breites Spektrum von
Sanierungsverfahren ohne Erdarbeiten.
Auf jeden Fall sollten sich Hausbesitzer mit dem Thema auseinandersetzen,
bevor sie beginnen Hofeinfahrten zu pflastern, Keller
auszubauen oder Fußbodenheizungen in nicht unterkellerten
Räumen zu installieren. Es gilt die Devise: Keine Gebäudesanierung
oder -modernisierung ohne Betrachtung der Abwassergrundleitungen!
Die abschließend erteilte Dichtheitsbescheinigung
soll der Gemeinde sofort vorgelegt werden.
Weitere Informationen hierzu und insbesondere über die
zugelassenen Sachkundigen erhalten Sie unter:
www.wbl-loehne.de
Gebäudeeinmessung
Neue Gebäude müssen nach ihrer Fertigstellung durch das
Kataster
und Vermessungsamt des Kreises Herford oder durch
einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eingemessen
werden. Eigentümer oder Erbbauberechtigte sind verpflichtet,
diese Einmessung zu beauftragen und auf eigene Kosten durchführen
zu lassen.
Baumängel
Kann der Bauherr von der Bauaufsichtsbehörde Schadenersatz
verlangen, wenn diese bei einer Bauüberwachung bestehende
Mängel übersieht?
Dazu gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung, die hier nicht
im Einzelnen dargestellt werden kann. In seinem eigenen Interesse
und zur Vermeidung unliebsamer Überraschungen sollte der
Bauherr aber zumindest Folgendes wissen:
Bei Baumängeln kann eine Haftung des Bauunternehmers, des
Architekten oder von besonderen Fachleuten (z. B. Statiker) in
Betracht kommen.
Hat die Bauaufsichtsbehörde Mängel bei der Bauüberwachung
übersehen, kann der Bauherr sie hierfür nur in ganz seltenen
Ausnahmefällen haftbar machen. Denn Zweck der Bauüberwachung
ist es nicht, Bauherrn vor finanziellen Schäden zu bewahren,
sondern im öffentlichen Interesse Leben und Gesundheit der
Benutzer eines Gebäudes vor Gefährdungen zu schützen.
Deshalb muss der Bauherr selbst möglichen Mängeln zum einen
vorbeugen und zum anderen sorgfältig nachgehen. Das kann er
tun, indem er z. B. einen Fachmann (Architekt) mit der Überwachung
der Bauausführung beauftragt, ein Bautagebuch führt und
den Bauzustand in allen wesentlichen Stadien fotografiert. Festgestellte
Mängel sollte der Bauherr so rasch wie möglich gegenüber
dem verantwortlichen Unternehmer (oder dem sonst Verantwortlichen)
geltend machen und gegebenenfalls fachkundig
untersuchen lassen (Sachverständige). Beachten Sie dazu auch die
Regelungen zur Geltendmachung und Verjährung von Ansprüchen
wegen Baumängeln, die Ihr Vertrag mit dem Unternehmer
in aller Regel enthält. Im Einzelfall empfiehlt sich der fachkundige
Rat eines Rechtsanwaltes. Das vor allem dann, wenn es sich um
schwerwiegende Mängel handelt oder der Eintritt der Verjährung
der Mängelansprüche droht.
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