Von Baubeginn an müssen Baugenehmigungen, Bauvorlagen und
gegebenenfalls erforderliche Sachverständigenbescheinigungen
an der Baustelle vorliegen.
Die Fertigstellung des Rohbaus sowie die endgültige Fertigstellung
muss der Bauaufsichtsbehörde schriftlich angezeigt werden.
Hierbei sind die erforderlichen Bescheinigungen von beteiligten
Sachverständigen vorzulegen.
Die Anzeigen sollen es der Bauaufsichtsbehörde ermöglichen, neben
den Kontrollen im Rahmen der allgemeinen Bauüberwachung
den Bau zu besichtigen, sofern dies in ihrem pflichtgemäßen Ermessen
notwendig erscheint. Kommt der Bauherr den beschriebenen
Anzeigepflichten schuldhaft nicht nach, so kann ihm hierfür
eine Geldbuße auferlegt werden.
Denken Sie als Bauherr beim Bauen auch an Ihre Versicherungspflichten
und die Anzeigepflichten nach der Baustellenverordnung.
Mit Ihrer Baugenehmigung erhalten Sie bei größeren
Bauvorhaben ein Beiblatt, das Sie über Ihre Pflichten nach Baustellenverordnung
informiert. Führen Sie als Bauherr Bauarbeiten
selbst oder mit Helfern (Freunden, Bekannten, etc.) aus, besteht
u. a. eine Meldepflicht gegenüber der Bauberufsgenossenschaft
als gesetzlicher Unfallversicherung. Alle Helfer bei privaten Bauarbeiten
müssen bei der zuständigen Bauberufsgenossenschaft
versichert werden; Bauherren und deren Ehegatten können sich
freiwillig versichern:
Bauberufsgenossenschaft, TAD-Büro Herford
Herringhauser Straße 39, 32051 Herford
Tel. 05221/9345-0
Zustands- und Funktionsprüfung
Rund 60 % aller Grundstücksentwässerungsleitungen in Nordrhein
Westfalen sollen nach neueren Erkenntnissen undicht sein.
Diese Einsicht löst Handlungsbedarf aus, denn aus undichten
38 6. Der Bau kann beginnen!
Hausanschlüssen und Grundleitungen kann Abwasser versickern,
das Boden und Grundwasser gefährdet. Es droht aber auch das
umgekehrte Problem: Vielerorts sammeln undichte Grundstücksentwässerungen
Grundwasser und leiten es durch die öffentliche
Kanalisation zur Kläranlage: Solches „Fremdwasser“ überlastet die
Kanäle ebenso wie die Kläranlagen. Deren biologische Reinigung
funktioniert bei zu hohem Frischwasseranteil nicht mehr reibungslos.
Auch private Abwasseranlagen sind daher so anzuordnen, herzustellen
und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.
Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und, soweit
erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.
Die für die Errichtung und den Betrieb von privaten Abwasseranlagen
jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik sind
einzuhalten.
Vor dem Hintergrund der Grundwasserverunreinigung ist nach
§ 59 Abs. 4 des nordrhein-westfälischen Landeswassergesetzes
i.V.m. der SüwVO Abw NRW (Selbstüberwachungsverordnung
Abwasser) die Zustands- und Funktionsprüfung im Erdreich
oder unzugänglich verlegter Schmutzwasserleitungen nach ihrer
Errichtung durch einen vom Land zugelassenen Sachkundigen
durchzuführen.
Im Zusammenhang mit einem Neubauvorhaben oder einem
An-/Umbauvorhaben mit neuer bzw. wesentlich geänderter
Schmutzwassergrundleitung bedeutet dies, dass die Zustands-
und Funktionsprüfung mit erstmaliger Inbetriebnahme der
Grundstücksentwässerungsanlage zu erfolgen hat. Die durch den
Sachkundigen über das Ergebnis auszustellende Dichtheitsbescheinigung
soll anschließend den Wirtschaftsbetrieben der Stadt
Löhne sofort vorgelegt werden. Die Prüfung ist grundsätzlich
mindestens alle 30 Jahre zu wiederholen.