Bauplanungsrecht Bauordnungsrecht
Gewährleistung
einer städtebaulich
geordneten
Entwicklung
Vermeidung
von Gefahrenpotentialen,
Gleichzeitig wird die Verfahrensart (siehe Seite 25) festgelegt.
Anschließend stellt der Sachbearbeiter fest, welche weiteren
Entscheidungen, Stellungnahmen oder Gutachten anderer Stellen
eingeholt werden müssen. Nach der Vorprüfung werden,
falls erforderlich, zusätzliche Unterlagen, Mehrausfertigungen
für Beteiligungsverfahren oder weitere erforderliche Angaben
angefordert.
Die Baugenehmigung ist ein schriftlicher Bescheid, der besagt,
dass dem eingereichten Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entgegenstehen, soweit sie zum Prüfumfang gehören.
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, wenn alle
rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Erst nach Erteilung darf
mit den Bauarbeiten begonnen werden.
24 5. Bauaufsichtliche Verfahren
Der Entwurfsverfasser beim Bauantrag
Häufig wird unter Bauherrinnen und Bauherren die Ansicht
vertreten,
sie könnten nur individuell und preiswert bauen, wenn
sie möglichst viel in die eigene Hand nähmen. Bei der Fülle an
rechtlichen,
technischen, wirtschaftlichen und gestalterischen
Fragen ist aber die Gefahr groß, den Überblick zu verlieren.
Durch Fehleinschätzungen und spätere Änderungen können die
Baukosten erheblich steigen. Sie sollten daher auf die frühzeitige
Einschaltung eines Architekten nicht verzichten.
Zur Erstellung Ihres Bauantrages benötigen Sie ohnehin fachliche
Kompetenz in der Person eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers.
Das Erfordernis der Bauvorlageberechtigung besteht immer bei
der Errichtung und Änderung von Gebäuden. Nicht erforderlich
ist sie für die Nutzungsänderung oder den Abbruch von Gebäuden.
Die Frage der Bauvorlageberechtigung stellt sich auch nicht,
wenn die Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung „technisch
einfacher“ Gebäude (wie Gartenhäuser, Carports, Garagen …)
darauf verzichtet, dass der Bauherr einen Entwurfsverfasser beauftragt.
Auch in diesen Fällen müssen die Bauvorlagen allerdings
den Mindestanforderungen
der Bauprüfverordnung entsprechen.
Bauvorlageberechtigt sind Architekten und, mit entsprechender
Bescheinigung, Innenarchitekten und Bauingenieure. Die uneingeschränkte
Bauvorlageberechtigung für Innenarchitekten
und Bauingenieure wird durch die entsprechenden Kammern
(Architektenkammer, Ingenieurkammer-Bau) bescheinigt.
Auf jeden Fall sollten Sie sich die Bauvorlageberechtigung sowie
den Abschluss einer Haftpflichtversicherung von dem in Aussicht
genommenen Entwurfsverfasser nachweisen lassen.
Baurecht
Öffentliches Baurecht
Baugenehmigung
Baugestaltung
Mit dieser Rechtsmaterie beschäftigt sich die Bauordnung
Privates Baurecht
BGB § 903 ff.
Bauvertragsrecht
Privates
Nachbarrecht