5. Bauaufsichtliche Verfahren 25
Bauaufsichtliche Verfahren
Normales Genehmigungsverfahren
(§ 66 BauO NRW)
Das normale Genehmigungsverfahren mit einer umfassenden
Prüfung durch die Bauaufsichtbehörde findet lediglich bei den
sogenannten großen Sonderbauten (Hochhäuser, große Verkaufs
und Versammlungsstätten) statt. Im üblichen Wohnungsbau
und bei kleineren gewerblichen Vorhaben hat dieses Verfahren
keine Bedeutung mehr.
Einfaches Genehmigungsverfahren
(§ 67 BauO NRW)
Mit der geltenden Fassung der nordrhein-westfälischen Bauordnung
ist das sogenannte „einfache Genehmigungsverfahren“
zum Regelverfahren geworden. Im einfachen Genehmigungsverfahren
hat die Bauaufsichtsbehörde lediglich einen eingeschränkten
Prüfauftrag, der sich vorrangig auf die Einhaltung
planungsrechtlicher Bestimmungen sowie auf die wesentlichen
Prüfkriterien des Bauordnungsrechts bezieht.
Der vom Bauherren beauftragte Architekt sowie weitere Sachverständige
(z. B. Statiker) tragen hier die Verantwortung für die
Einhaltung aller übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Hierfür
haften sie gegebenenfalls auch zivil- und strafrechtlich. Seit
dem 29. Dezember 2017 müssen die statischen Berechnungen für
Ein- und Zweifamilienhäuser wieder geprüft werden.
Genehmigungsfreie Vorhaben
(§ 64 BauO NRW)
In § 64 der Landesbauordnung sind alle Bauvorhaben aufgezählt,
die kein förmliches Genehmigungsverfahren bei der Bauaufsichtsbehörde
erfordern. Zumeist handelt es sich um kleinere und
untergeordnete Baukörper oder Anlagen.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet den Bauherren auch hier
nicht von der Verpflichtung, die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften
zu beachten. Hierzu gehören unter anderem die
Festsetzungen von rechtskräftigen Bebauungsplänen sowie die
Bestimmungen des Bauordnungsrechts zu notwendigen Abständen
von Nachbargrenzen. Für das Einhalten dieser Bestimmungen
trägt der Bauherr die alleinige Verantwortung. Ein Nichtbeachten
kann bis zu Nutzungsuntersagungen
und Beseitigungsanordnungen
führen.
Was ist noch zu beachten?
Grundstücksteilung
Häufig entstehen neue Baugrundstücke dadurch, dass ein bestehendes
Grundstück aufgeteilt wird. Die übliche Art der Grundstücksteilung
ist die Aufteilung in neue, selbstständige Parzellen,
die auch rechtlich getrennt werden. Diese rechtliche Trennung
erfolgt vor dem Grundbuchamt des Amtsgerichtes. Zuständig für
das Stadtgebiet Löhne ist das Amtsgericht Bad Oeynhausen.