6. Der Bau kann beginnen! 37
immer auszahlt, auch wenn Sie hier vielleicht ein wenig „zulegen“
müssen. Denken Sie daran, dass Ihr Haus für Jahrzehnte
stehen soll und dass Fehler und Nachlässigkeiten bei der Planung
und Bauausführung Sie – ganz abgesehen von dem Nerven- und
Zeitaufwand- teuer zu stehen kommen können.
Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die notwendigen
Anträge (z. B. Bauantrag) und Anzeigen (z. B. Baubeginnanzeige)
rechtzeitig und vollständig abgegeben werden. Zu seiner Entlastung
kann der Bauherr allerdings diese Verpflichtungen auf den
Entwurfsverfasser übertragen.
Der Bauherr trägt die Verantwortung dafür, dass die erforderlichen
Nachweise der Standsicherheit (Statik), Schall-, Wärme-
und baulicher Brandschutz rechtzeitig vorliegen.
Anzeigepflichten
Wenn Sie die Baugenehmigung in den Händen halten, sind Ihre
Pflichten gegenüber der Bauaufsichtsbehörde noch nicht erfüllt.
Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, die Bauausführung zu
überprüfen. Von ihrer Überwachungsbefugnis wird die Bauaufsichtsbehörde
nach pflichtgemäßem Ermessen stichprobenartig
sowie bei konkreten Verdachtsfällen gezielt Gebrauch machen.
Mit der Bauüberwachung soll in erster Linie sichergestellt werden,
dass die baurechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und
entsprechend den genehmigten Plänen gebaut wird. Hierzu
haben die Bauaufsichtsbehörden das Recht, jederzeit die Baustelle
zu betreten und in die für die Bauausführung wesentlichen Unterlagen
Einsicht zu nehmen.
Zur Erleichterung und Vereinfachung der Bauüberwachung werden
dem Bauherrn einige Anzeigepflichten und andere Obliegenheiten
auferlegt:
Der Baubeginn ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine
Woche vorher schriftlich mitzuteilen. Dabei ist der Name des Bauleiters
und gegebenenfalls des Fachbauleiters sowie der erforderlichen
Sachverständigen mitzuteilen.
An der Baustelle ist bei genehmigungspflichtigen Vorhaben an gut
sichtbarer Stelle ein Baustellenschild („Roter Punkt“) anzubringen,
das die Bezeichnung des Vorhabens, die Namen und Anschriften
des Bauherrn, des Entwurfsverfassers, des Bauleiters sowie des
ausführenden Rohbauunternehmers enthalten müssen.
Noch vor Baubeginn müssen die Grundrissfläche und die Höhenlage
der baulichen Anlage festgelegt sein. Dazu gehört auch, dass
die Grenzen des Baugrundstückes jederzeit klar ersichtlich sind.
Beugen Sie Ärger vor: Die genaue Festlegung von Lage und Höhe
des Bauvorhabens ist die wichtigste „Schaltstelle“ bei der Bauausführung
hinsichtlich der Einhaltung der Abstandflächen zu den
Nachbargrundstücken. Deshalb liegt diese Maßnahme nicht nur
in Ihrem eigenen Interesse.
© Schweneker