5. Bauaufsichtliche Verfahren 27
wenn das Erfordernis der Baulast durch rechtliche oder tatsächliche
Änderungen entfallen ist.
Gebäudeabbruch
Bevor mit einem Neubauvorhaben begonnen werden kann, ist
in einzelnen Fällen zuvor der Abbruch vorhandener Bausubstanz
erforderlich. Ab einer Größe von 300 m³ umbauter Raum
ist auch der Abbruch baulicher Anlagen genehmigungspflichtig.
Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbst-
oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden. Dem Antrag auf
Abbruchgenehmigung sind die Benennung des Abbruchunternehmers,
eine Beschreibung der wesentlichen Konstruktion des
Gebäudes sowie des Abbruchvorganges beizufügen.
Denkmalschutz
Seit 1980 gibt es in Nordrhein-Westfalen ein Denkmalschutzgesetz
und damit sind der Denkmalschutz und die Denkmalpflege
zu wichtigen Aufgaben der Städte und Gemeinden in unserem
Bundesland geworden. Auch die Stadt Löhne ist als untere Denkmalbehörde
zuständig für die Belange des Denkmalschutzes.
In dieser Funktion ist sie nach dem Denkmalschutzgesetz verpflichtet,
„Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von
Sachen“, die nach fachlich fundierter Auffassung des Amtes für
Denkmalpflege in Westfalen oder des Westfälischen Museums
für Archäologie Denkmaleigenschaft besitzen, in die Denkmalliste
einzutragen. Dabei geht es nicht nur um einige bau- und kunsthistorisch
besonders bedeutende Kirchen, herrschaftliche Villen
oder bäuerliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude, sondern ganz
allgemein um Zeugnisse unserer Geschichte.
Besondere Bedeutung für die Erforschung der Siedlungsgeschichte
haben in diesem Zusammenhang auch die archäologische Beobachtung
von Baumaßnahmen, die das sogenannte „gewachsene“
Erdreich betreffen und der Schutz für bereits bekannte Bodendenkmäler.
Veränderungen an Baudenkmälern, auch solche, für die keine
Baugenehmigung erforderlich sind, bedürfen einer denkmalrechtlichen
Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Löhne.
Auch bauliche Veränderungen in der näheren Umgebung eines
Baudenkmals, z. B. der Neubau eines Wohnhauses, bedürfen einer
denkmalrechtlichen Erlaubnis.