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6. Der Bau kann beginnen! 35
6. DER BAU KANN BEGINNEN!
Ist Ihnen die Baugenehmigung zugestellt worden, kann aus Sicht
der Behörde mit der Bauausführung begonnen werden.
Falls Sie mit dem Bau bereits früher anfangen – und sei es auch
nur der Baugrubenaushub – sieht das Baurecht die Stilllegung der
Baustelle, verbunden mit der Zahlung einer Geldbuße vor. Gehen
Sie also kein Risiko ein!
Dass im Genehmigungsbescheid und in den genehmigten Plänen
Auflagen enthalten sein können, die evtl. eine Änderung der
Planung erfordern, ist zu beachten.
Geltungsdauer der Genehmigung
Mit dem Bau muss nun innerhalb von drei Jahren begonnen werden,
da sonst die Genehmigung erlischt. Dieses gilt auch, wenn
die Bauausführung um mehr als ein Jahr unterbrochen wurde. Die
Frist kann auf schriftlichen Antrag auch mehrmals um jeweils ein
Jahr verlängert werden.
Private Rechte
Die Baugenehmigung bzw. die Mitteilung an die Gemeinde im
Fall der Genehmigungsfreistellung betreffen nur die Vereinbarkeit
des Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Verstöße
gegen das Privatrecht, z. B. ob das Vorhaben auch privatrechtlich
durchführbar ist, werden in diesem Verfahren grundsätzlich nicht
geprüft. Bestehende private Rechte Dritter – z. B. Geh-, Fahr- und
Leitungsrechte auf Ihrem Baugrundstück, die dem Bauvorhaben
entgegen stehen könnten – bleiben unberührt; der Inhaber dieser
Rechte ist nicht verpflichtet, eine Verletzung seiner Rechte durch
die Bauausführung zu dulden, nur weil Sie „Grünes Licht“ von
der Gemeinde oder Bauaufsichtsbehörde erhalten haben.
Verantwortung beim Bauen
Es liegt auf der Hand, dass Sie sich bei der Bauausführung nach
den genehmigten Bauvorlagen zu richten haben. Bei ungenehmigten
Abweichungen droht im schlimmsten Fall die Stilllegung
Ihrer Baustelle. Sofern die planabweichende Bauausführung
gegen baurechtliche Vorschriften verstößt, müssen Sie damit
rechnen, dass Ihnen eine Geldbuße auferlegt sowie ein Rückbau
angeordnet wird.
Die Stilllegung ist regelmäßig erforderlich, um der Bauaufsichtsbehörde
die Möglichkeit zu geben, die geänderte Planung zu
prüfen. Häufig werden dabei auch die Nachbarn beteiligt.
Wenn Sie von den genehmigten Bauvorlagen abweichend bauen
wollen, so sollten Sie unverzüglich die Bauaufsichtsbehörde
informieren. Regelmäßig wird dann bei genehmigungspflichtigen
Vorhaben eine Nachtragsgenehmigung erforderlich sein.
Der Bauherr ist verpflichtet, die in der Baugenehmigung aufgeführten
Nebenbestimmungen zu erfüllen. Kommt er einer Nebenbestimmung
nicht nach, so kann die Bauaufsichtsbehörde die
Erfüllung der Nebenbestimmung mit Zwangsmitteln, vor allem
mit Zwangsgeldern, durchsetzen und daneben eine Geldbuße
verhängen.