5. Bauaufsichtliche Verfahren 33
ungünstigeren Rahmenbedingungen hinterlassen als wir sie vorgefunden
haben), wurde die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
in die Bestimmungen des Baugesetzbuches übernommen. Im
Zuge der Bauleitplanung sind sowohl die Umweltauswirkungen
der durch die Planung ermöglichten Vorhaben zu ermitteln und
zu dokumentieren, als auch geeignete Maßnahmen zum Ausgleich
der damit einhergehenden Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft festzusetzen.
Im Regelfall wird daher jeder Bebauungsplan, der die rechtliche
Grundlage für eine Neubebauung bildet, genau vorschreiben,
welche Maßnahmen der Natur- und Landschaftspflege entweder
in seinem Geltungsbereich selbst oder andernorts vorzunehmen
sind. Dabei kann es sich um Maßnahmen vielfältigster Art wie
z. B. Bepflanzungen, Aufforstungen, Biotopentwicklungen, Verbesserungen
an Gewässern usw. handeln.
In einfachen Fällen erfolgt die Ermittlung der erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen an Hand eines landesweit angewandten
standardisierten Verfahrens. In schwierigen Fällen wird durch einen
sachverständigen Landschaftsplaner zum Bauvorhaben ein so
genannter landschaftspflegerischer Begleitplan erarbeitet. Welche
Ausgleichsmaßnahmen für Ihr Bauvorhaben vorzunehmen sind,
können Sie den Auflagen und Nebenbestimmungen der Baugenehmigung
entnehmen, bei freigestellten Vorhaben den Festsetzungen
des Bebauungsplanes.
Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt grundsätzlich
zu Lasten der Verursacher der Beeinträchtigungen. In der Regel
sind dies die Nutznießer der Planung, also der oder die Bauwillige.
Je nach Festsetzung können die Maßnahmen in ihrer Ausführung
unterschiedlich gestaltet sein:
nn Bepflanzungen auf dem eigenen Grundstück, z. B. Baum-,
Strauch- oder Heckenpflanzungen bestimmter heimischer
Arten (siehe auch Seite 42). Für die Umsetzung der Maßnahmen
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ist der Bauherr
selbst verantwortlich. Die zuständigen Mitarbeiter des Amtes
für Stadtentwicklung stehen Ihnen gerne beratend zur Seite,
insbesondere bei der Pflanzenauswahl. Sie kontrollieren abschließend
auch die fachgerechte Durchführung der Pflanzmaßnahmen.
nn Ausgleichsmaßnahmen größeren Umfangs wie zum Beispiel
Aufforstungen oder die Schaffung von Feuchtbiotopen. Diese
so genannten Sammel-Ausgleichsmaßnahmen werden auf
geeigneten Flächen im Stadtgebiet durchgeführt. Bevorzugte
Standorte können der Biotopverbundplanung des Flächennutzungsplanes
entnommen werden. Da diese Maßnahmen
großräumig innerhalb der freien Landschaft ausgeführt und
mit bereits vorhandenen Biotopen vernetzt werden können,
haben sie eine hohe ökologische Wertigkeit. Natürlich kann
nicht jeder Bauherr „seine“ geforderten Bäume und Sträucher
in solch einem Gebiet selbst pflanzen. Die Herrichtung erfolgt
daher insgesamt durch die Stadt Löhne oder im Auftrag eines
Erschließungsträgers. Ähnlich wie Erschließungsbeiträge werden
die Kosten anschließend anteilig auf die Grundeigentümer
eines Neubaugebietes umgelegt.
Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile (unbeplanter Innenbereich, vgl. Seite 15) gelten nach
den gesetzlichen Bestimmungen nicht als Eingriff in Natur und
Landschaft und unterliegen damit nicht der Eingriffsregelung.
Bei Bauvorhaben im Außenbereich (vgl. Seite 16) ist die Untere
Naturschutzbehörde beim Kreis Herford für die Durchführung und
Überwachung der Eingriffsregelung zuständig.
Als Ansprechpartner stehen Ihnen zur Verfügung:
Stadt Löhne, Amt für Stadtentwicklung
Frau Nolte, Tel. 05732/100-398
Frau Wind, Tel. 05732/100-399
Kreis Herford, Umwelt, Planen und Bauen
Frau Bergmann, Tel. 05221/13-2322